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Spendenbescheinigung

Spenden an die Elterninitiative Bullerbü e.V. sind gemäß § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerlich abzugsfähig. Wir bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne §§ 51 ff. AO verwendet wird. Dieser Beleg gilt bis 300,-- Euro in Verbindung mit Ihrem Einzahlungsbeleg/Kontoauszug als Spendennachweis. Wir danken für Ihre Spende

Automatische Zuwendungsbestätigung 

Die Elterninitiative Bullerbü e.V. ist nach dem letzten Bescheid vom 08.03.2022 des Finanzamtes Hattingen, Steuer-Nr. 323/5935/0289 gemäß § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. 
Somit können Sie Ihre Spende an die Elterninitiative Bullerbü e.V. von der Steuer absetzen.

Vereinfachter Spendennachweis ohne Zuwendungsbestätigung

Seit dem 01.01.2020 können Spenden bis zu einer Höhe von 300 Euro ohne Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) beim Finanzamt eingereicht und geltend gemacht werden.
Nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStDV ist für die Spende neben der Buchungsbestätigung Ihrer Bank (z.B. Kontoauszug) eine Freistellungsbestätigung der Elterninitiative Bullerbü e.V. vorzulegen.
Dieser Vorlage für den Vereinfachten Spendennachweis (ab dem 01.01.2020) können sie hier herunterladen:
 
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Vereinfachter Spendennachweis Stand 02.2022
vereinfachter-Spendennachweis-2022.pdf

Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).